§ 2 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 1 Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen

§ 2 IntFamRVG Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

Im Sinne dieses Gesetzes sind "Titel" Entscheidungen, Vereinbarungen und öffentliche Urkunden, auf welche die durchzuführende EU-Verordnung oder das jeweils auszuführende Übereinkommen Anwendung findet.