§ 2 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
ERSTES KAPITEL Versicherter Personenkreis
ERSTER ABSCHNITT Versicherung kraft Gesetzes

§ 2 SGB VI Selbständig Tätige

§ 2 Selbständig Tätige

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

1Versicherungspflichtig sind selbständig tätige 1. Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 2. Pflegepersonen, die in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- oder Kinderpflege tätig sind und im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, 3. Hebammen und Entbindungspfleger, 4. Seelotsen der Reviere im Sinne des Gesetzes über das Seelotswesen, 5. Künstler und Publizisten nach näherer Bestimmung des Künstlersozialversicherungsgesetzes, 6. Hausgewerbetreibende, 7. Küstenschiffer und Küstenfischer, die zur Besatzung ihres Fahrzeuges gehören oder als Küstenfischer ohne Fahrzeug fischen und regelmäßig nicht mehr als vier versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigen, Als Arbeitnehmer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, 2, 7 und 9 gelten