(1) 1Vor der Einkommensangleichung ist der Versorgungsausgleich nur durchzuführen, wenn 1. die Ehegatten in der Ehezeit keine angleichungsdynamischen Anrechte minderer Art erworben haben und a) nur angleichungsdynamische Anrechte zu berücksichtigen sind oder b) der Ehegatte mit den werthöheren angleichungsdynamischen Anrechten auch die werthöheren nichtangleichungsdynamischen Anrechte erworben hat; 2. die Voraussetzungen der Nummer 1 nicht vorliegen, aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht aufgrund des Versorgungsausgleichs jedoch Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären. 2Andernfalls ist der Versorgungsausgleich auszusetzen; § 140 Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend. (2) 1Vor der Einkommensangleichung ist ein nach Absatz 1 Satz 2 ausgesetzter Versorgungsausgleich auf Antrag nur wiederaufzunehmen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 eintreten. 2 Antragsberechtigt sind die Ehegatten, ihre Hinterbliebenen und die betroffenen Versorgungsträger. (3)
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