§ 2 VBVG
Stand: 22.06.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Betreuer- und Vormündervergütung, BGBl. I S. 866
Abschnitt 1 Allgemeines

§ 2 VBVG Erlöschen der Ansprüche

§ 2 Erlöschen der Ansprüche

VBVG ( Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz )

1Der Vergütungsanspruch erlischt, wenn er nicht binnen 15 Monaten nach seiner Entstehung beim Familiengericht geltend gemacht wird; die Geltendmachung des Anspruchs beim Familiengericht gilt dabei auch als Geltendmachung gegenüber dem Mündel. 2§ 1835 Abs. 1 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.