§ 20 ALG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Zweites Kapitel Leistungen
Zweiter Abschnitt Laufende Geldleistungen
Erster Unterabschnitt Renten
Erster Titel Anspruchsvoraussetzungen
Fünfter Untertitel Rentenrechtliche Zeiten

§ 20 ALG Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

§ 20 Schadensersatz bei rentenrechtlichen Zeiten

ALG ( Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte )

Durch die Berücksichtigung von rentenrechtlichen Zeiten wird ein Anspruch auf Schadensersatz wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht ausgeschlossen oder gemindert.