§ 20 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 20 FamFG Verfahrensverbindung und -trennung

§ 20 Verfahrensverbindung und -trennung

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

Das Gericht kann Verfahren verbinden oder trennen, soweit es dies für sachdienlich hält.