§ 20 FamGKG
Stand: 10.08.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1111 über die Zuständigkeit, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung und über internationale Kindesentführungen sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften, BGBl. I S. 3424
Abschnitt 4 Kostenansatz

§ 20 FamGKG Nichterhebung von Kosten

§ 20 Nichterhebung von Kosten

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

(1) 1Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. 2Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. 3Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. (2) 1Die Entscheidung trifft das Gericht. 2Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. 3Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.