§ 20 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2 Ausgleich
Abschnitt 3 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Unterabschnitt 1 Schuldrechtliche Ausgleichszahlungen

§ 20 VersAusglG Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

§ 20 Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) 1Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsberechtigte Person von ihr den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. 2Die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen sind abzuziehen. 3§ 18 gilt entsprechend. (2) Der Anspruch ist fällig, sobald die ausgleichsberechtigte Person 1. eine eigene laufende Versorgung im Sinne des § 2 bezieht, 2. die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung erreicht hat oder 3. die gesundheitlichen Voraussetzungen für eine laufende Versorgung wegen Invalidität erfüllt. (3) Für die schuldrechtliche Ausgleichsrente gelten § 1585 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 1585 b Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.