(1) Ehewohnungssachen sind Verfahren 1. nach § 1361 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. nach § 1568 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs. (2) Haushaltssachen sind Verfahren 1. nach § 1361 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 2. nach § 1568 b des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
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