§ 2002 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 2 Rechtliche Stellung des Erben
Titel 2 Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten
Untertitel 4 Inventarerrichtung, unbeschränkte Haftung des Erben

§ 2002 BGB Aufnahme des Inventars durch den Erben

§ 2002 Aufnahme des Inventars durch den Erben

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Erbe muss zu der Aufnahme des Inventars eine zuständige Behörde oder einen zuständigen Beamten oder Notar zuziehen.