§ 201 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Dritter Titel Wirksamkeit der Beitragszahlung

§ 201 SGB VI Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung

§ 201 Beiträge an nicht zuständige Träger der Rentenversicherung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Beiträge, die an einen nicht zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt worden sind, gelten als an den zuständigen Träger der Rentenversicherung gezahlt. 2Eine Überweisung an den zuständigen Träger der Rentenversicherung findet nur in den Fällen des Absatzes 2 statt. (2)