§ 201 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
ZWEITER TEIL Verfahren
VIERTER ABSCHNITT Kosten und Vollstreckung
Zweiter Unterabschnitt Vollstreckung

§ 201 SGG (Vollstreckung von Verpflichtungsurteilen; Zwangsgeld)

§ 201 (Vollstreckung von Verpflichtungsurteilen; Zwangsgeld)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

(1) 1Kommt die Behörde in den Fällen des § 131 der im Urteil auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld bis zu tausend Euro durch Beschluß androhen und nach vergeblichem Fristablauf festsetzen. 2Das Zwangsgeld kann wiederholt festgesetzt werden. (2) Für die Vollstreckung gilt § 200.