§ 202 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 1 Gegenstand und Dauer der Verjährung

§ 202 BGB Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

§ 202 Unzulässigkeit von Vereinbarungen über die Verjährung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

(1) Die Verjährung kann bei Haftung wegen Vorsatzes nicht im Voraus durch Rechtsgeschäft erleichtert werden. (2) Die Verjährung kann durch Rechtsgeschäft nicht über eine Verjährungsfrist von 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn hinaus erschwert werden.