§ 204 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
DRITTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 204 SGG (Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte)

§ 204 (Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

Vor die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit gehören auch Streitigkeiten, für welche durch Rechtsverordnung die Zuständigkeit der früheren Versicherungsbehörden oder Versorgungsgerichte begründet worden war.