§ 205 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 205 BGB Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

§ 205 Hemmung der Verjährung bei Leistungsverweigerungsrecht

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Die Verjährung ist gehemmt, solange der Schuldner auf Grund einer Vereinbarung mit dem Gläubiger vorübergehend zur Verweigerung der Leistung berechtigt ist.