§ 205 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SECHSTES KAPITEL Organisation der Krankenkassen
VIERTER ABSCHNITT Meldungen

§ 205 SGB V Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

§ 205 Meldepflichten bestimmter Versicherungspflichtiger

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

Versicherungspflichtige, die eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) beziehen, haben ihrer Krankenkasse unverzüglich zu melden 1. Beginn und Höhe der Rente, 2. Beginn, Höhe, Veränderungen und die Zahlstelle der Versorgungsbezüge sowie 3. Beginn, Höhe und Veränderungen des Arbeitseinkommens.