§ 205 SGG
Stand: 22.03.2024
zuletzt geändert durch:
Krankenhaustransparenzgesetz, BGBl. I Nr. 105
DRITTER TEIL Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 205 SGG (Vernehmung oder Vereidigung durch bestimmten Richter)

§ 205 (Vernehmung oder Vereidigung durch bestimmten Richter)

SGG ( Sozialgerichtsgesetz )

1Erfolgt die Vernehmung oder die Vereidigung von Zeugen und Sachverständigen nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch durch das Sozialgericht, findet sie vor dem dafür im Geschäftsverteilungsplan bestimmten Richter statt. 2Über die Rechtmäßigkeit einer Verweigerung des Zeugnisses, des Gutachtens oder der Eidesleistung nach dem Zehnten Buch Sozialgesetzbuch entscheidet das Sozialgericht durch Beschluß.