§ 207 FamFG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 6 Verfahren in Ehewohnungs- und Haushaltssachen

§ 207 FamFG Erörterungstermin

§ 207 Erörterungstermin

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

1Das Gericht soll die Angelegenheit mit den Ehegatten in einem Termin erörtern. 2Es soll das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen.