§ 209 BGB
Stand: 16.10.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Gebäudeenergiegesetzes, zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches, zur Änderung der Verordnung über Heizkostenabrechnung, zur Änderung der Betriebskostenverordnung und zur Änderung der Kehr- und Überprüfungsordnung, BGBl. I Nr. 280
Buch 1 Allgemeiner Teil
Abschnitt 5 Verjährung
Titel 2 Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn der Verjährung

§ 209 BGB Wirkung der Hemmung

§ 209 Wirkung der Hemmung

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.