§ 209 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
ZWEITER ABSCHNITT Beiträge und Verfahren
Zweiter Unterabschnitt Verfahren
Vierter Titel Nachzahlung

§ 209 SGB VI Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die 1. versicherungspflichtig oder 2. zur freiwilligen Versicherung berechtigt sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. 2Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig. (2) Für die Berechnung der Beiträge sind 1. die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage, 2. die Beitragsbemessungsgrenze und 3. der Beitragssatz maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.