(1) Nach dem Recht der sozialen Pflegeversicherung können in Anspruch genommen werden: 1. Leistungen bei häuslicher Pflege: a) Pflegesachleistung, b) Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen, c) häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson, d) Pflegehilfsmittel und technische Hilfen, 2. teilstationäre Pflege und Kurzzeitpflege, 3. Leistungen für Pflegepersonen, insbesondere a) soziale Sicherung und b) Pflegekurse, 4. vollstationäre Pflege. (2) Zuständig sind die bei den Krankenkassen errichteten Pflegekassen.
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