§ 21 BVG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung

§ 21 BVG (Durchführung; Verjährung)

§ 21 (Durchführung; Verjährung)

BVG ( Bundesversorgungsgesetz )

1Für die Erstattung nach § 18 c Abs. 5 gelten die §§ 107 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. 2Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Heil- oder Krankenbehandlung durchgeführt worden ist, frühestens jedoch mit der Anerkennung des Versorgungsanspruchs.