§ 21 FamGKG
FNA: 361-5
Fassung vom: 17.12.2008
Stand: 01.01.2025
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 21 FamGKG Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

§ 21 Kostenschuldner in Antragsverfahren, Vergleich

FamGKG ( Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen )

(1) 1In Verfahren, die nur durch Antrag eingeleitet werden, schuldet die Kosten, wer das Verfahren des Rechtszugs beantragt hat. 2Dies gilt nicht 1. für den ersten Rechtszug in Gewaltschutzsachen und in Verfahren nach dem EU-Gewaltschutzverfahrensgesetz, 2. im Verfahren auf Erlass einer gerichtlichen Anordnung auf Rückgabe des Kindes oder über das Recht zum persönlichen Umgang nach dem Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetz, 3. für einen Minderjährigen in Verfahren, die seine Person betreffen, und 4. für einen Verfahrensbeistand. 3Im Verfahren, das gemäß § 700 Abs. 3 der Zivilprozessordnung dem Mahnverfahren folgt, schuldet die Kosten, wer den Vollstreckungsbescheid beantragt hat. (2) Die Gebühr für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs schuldet jeder, der an dem Abschluss beteiligt ist.