§ 21 PersStG
FNA: 211-9
Fassung vom: 19.02.2007
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zum Schutz Minderjähriger bei Auslandsehen, BGBl. I Nr. 212 vom 24.06.2024

§ 21 PersStG Eintragung in das Geburtenregister

§ 21 Eintragung in das Geburtenregister

PersStG ( Personenstandsgesetz )

(1) Im Geburtenregister werden beurkundet 1. die Vornamen und der Geburtsname des Kindes, 2. Ort sowie Tag, Stunde und Minute der Geburt, 3. das Geschlecht des Kindes, 4. die Vornamen und die Familiennamen der Eltern, ihr Geschlecht. (2) 1Ist ein Kind tot geboren, so werden nur die in Absatz 1 Nr. 2 bis 4 vorgeschriebenen Angaben mit dem Zusatz aufgenommen, dass das Kind tot geboren ist. 2Auf Wunsch einer Person, der bei Lebendgeburt des Kindes die Personensorge zugestanden hätte, sind auch Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 einzutragen. 3Hätte die Personensorge bei Lebendgeburt des Kindes beiden Elternteilen zugestanden und führen sie keinen gemeinsamen Familiennamen, so kann ein Familienname für das Kind nur eingetragen werden, wenn sich die Eltern auf den Namen eines Elternteils einigen. (2 a) 1Bei einer vertraulichen Geburt nach § 25 Absatz 1 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes werden nur die in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 vorgeschriebenen Angaben aufgenommen. 2Die zuständige Verwaltungsbehörde bestimmt die Vornamen und den Familiennamen des Kindes. (3) Zum Geburtseintrag wird hingewiesen 1. auf die Staatsangehörigkeit der Eltern, wenn sie nicht Deutsche sind und ihre ausländische Staatsangehörigkeit nachgewiesen ist, 2. bei einem Kind, dessen Eltern miteinander verheiratet sind, auf deren Eheschließung, 3. auf die Beurkundung der Geburt der Mutter und des Vaters,