§ 210 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
SIEBTES KAPITEL Verbände der Krankenkassen

§ 210 SGB V Satzung der Landesverbände

§ 210 Satzung der Landesverbände

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. 2Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. 3Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über 1. Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes, 2. Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter, 3. Entschädigungen für Organmitglieder, 4. Öffentlichkeit des Verwaltungsrats, 5. Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen, 6. Aufbringung und Verwaltung der Mittel, 7. jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung, 8. Art der Bekanntmachungen. 4§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend. (2)