§ 2139 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 3 Einsetzung eines Nacherben

§ 2139 BGB Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.