§ 2139 BGB
FNA: 400-2
Fassung vom: 02.01.2002
Stand: 01.04.2025
zuletzt geändert durch:
Viertes Bürokratieentlastungsgesetz, BGBl. I Nr. 323 vom 23.10.2024

§ 2139 BGB Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

§ 2139 Wirkung des Eintritts der Nacherbfolge

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Mit dem Eintritt des Falles der Nacherbfolge hört der Vorerbe auf, Erbe zu sein, und fällt die Erbschaft dem Nacherben an.