§ 216 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
VIERTES KAPITEL Finanzierung
DRITTER ABSCHNITT Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich

§ 216 SGB VI Nachhaltigkeitsrücklage

§ 216 Nachhaltigkeitsrücklage

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Die Träger der allgemeinen Rentenversicherung halten eine gemeinsame Nachhaltigkeitsrücklage (Betriebsmittel und Rücklage), der die Überschüsse der Einnahmen über die Ausgaben zugeführt werden und aus der Defizite zu decken sind. 2Das Verwaltungsvermögen gehört nicht zu der Nachhaltigkeitsrücklage. (2)