§ 22 BEEG
Stand: 19.12.2022
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/18/EU des Rates, BGBl. I S. 2510
Abschnitt 4 Statistik und Schlussvorschriften

§ 22 BEEG Bundesstatistik

§ 22 Bundesstatistik

BEEG ( Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz )

(1) 1Zur Beurteilung der Auswirkungen dieses Gesetzes sowie zu seiner Fortentwicklung sind laufende Erhebungen zum Bezug von Elterngeld als Bundesstatistiken durchzuführen. 2Die Erhebungen erfolgen zentral beim Statistischen Bundesamt. (2) 1Die Statistik zum Bezug von Elterngeld erfasst vierteljährlich zum jeweils letzten Tag des aktuellen und der vorangegangenen zwei Kalendermonate für Personen, die in einem dieser Kalendermonate Elterngeld bezogen haben, für jedes den Anspruch auslösende Kind folgende Erhebungsmerkmale: 1. Art der Berechtigung nach § 1, 2. Grundlagen der Berechnung des zustehenden Monatsbetrags nach Art und Höhe (§ 2 Absatz 1, 2, 3 oder 4, § 2 a Absatz 1 oder 4, § 2 c, die §§ 2 d, 2 e oder § 2 f), 3. Höhe und Art des zustehenden Monatsbetrags (§ 4 a Absatz 1 und 2 Satz 1) ohne die Berücksichtigung der Einnahmen nach § 3, 4. Art und Höhe der Einnahmen nach § 3, 5. Inanspruchnahme der als Partnerschaftsbonus gewährten Monatsbeträge nach § 4 b Absatz 1 und der weiteren Monatsbeträge Elterngeld Plus nach § 4 c Absatz 2, 6. Höhe des monatlichen Auszahlungsbetrags, 7. Geburtstag des Kindes, 8. für die Elterngeld beziehende Person: Die Angaben nach den Nummern 2, 3, 5 und 6 sind für jeden Lebensmonat des Kindes bezogen auf den nach § Absatz möglichen Zeitraum des Leistungsbezugs zu melden.