§ 22 d GVG
FNA: 300-2
Fassung vom: 09.05.1975
Stand: 01.03.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur effektiveren Ahndung und Bekämpfung von Straftaten im Zusammenhang mit explosionsgefährlichen Stoffen, BGBl. I Nr. 3 vom 09.01.2026

§ 22 d GVG (Unzuständiger Richter beim Amtsgericht)

§ 22 d (Unzuständiger Richter beim Amtsgericht)

GVG ( Gerichtsverfassungsgesetz )

Die Gültigkeit der Handlung eines Richters beim Amtsgericht wird nicht dadurch berührt, daß die Handlung nach der Geschäftsverteilung von einem anderen Richter wahrzunehmen gewesen wäre.