§ 22 IntFamRVG
Stand: 15.01.2024
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Abschnitt 5 Zulassung der Zwangsvollstreckung, Anerkennungsfeststellung und Wiederherstellung des Sorgeverhäl...
Unterabschnitt 1 Zulassung der Zwangsvollstreckung im ersten Rechtszug

§ 22 IntFamRVG Wirksamwerden der Entscheidung

§ 22 Wirksamwerden der Entscheidung

IntFamRVG ( Internationales Familienrechtsverfahrensgesetz )

1Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. 2Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.