§ 221 SGB VI
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
VIERTES KAPITEL Finanzierung
DRITTER ABSCHNITT Beteiligung des Bundes, Finanzbeziehungen und Erstattungen
Zweiter Unterabschnitt Nachhaltigkeitsrücklage und Finanzausgleich

§ 221 SGB VI Ausgaben für das Verwaltungsvermögen

§ 221 Ausgaben für das Verwaltungsvermögen

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )