1Beitragsfrei ist ein Rentenantragsteller bis zum Beginn der Rente, wenn er 1. als hinterbliebener Ehegatte oder hinterbliebener Lebenspartner eines nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 oder 12 versicherungspflichtigen Rentners, der bereits Rente bezogen hat, Hinterbliebenenrente beantragt, 2. als Waise die Voraussetzungen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11 b erfüllt und die dort genannten Leistungen vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres beantragt oder 3. ohne die Versicherungspflicht nach §
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