§ 2266 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 3 Testament
Titel 8 Gemeinschaftliches Testament

§ 2266 BGB Gemeinschaftliches Nottestament

§ 2266 Gemeinschaftliches Nottestament

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Ein gemeinschaftliches Testament kann nach den §§ 2249, 2250 auch dann errichtet werden, wenn die dort vorgesehenen Voraussetzungen nur bei einem der Ehegatten vorliegen.