§ 228 FamFG
Stand: 21.02.2024
zuletzt geändert durch:
Rückführungsverbesserungsgesetz, BGBl. I Nr. 54
Buch 2 Verfahren in Familiensachen
Abschnitt 8 Verfahren in Versorgungsausgleichssachen

§ 228 FamFG Zulässigkeit der Beschwerde

§ 228 Zulässigkeit der Beschwerde

FamFG ( Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit )

In Versorgungsausgleichssachen gilt § 61 nur für die Anfechtung einer Kostenentscheidung.