§ 2286 BGB
Stand: 14.03.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Ermöglichung hybrider und virtueller Mitgliederversammlungen im Vereinsrecht, BGBl. I Nr. 72
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 4 Erbvertrag

§ 2286 BGB Verfügungen unter Lebenden

§ 2286 Verfügungen unter Lebenden

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

Durch den Erbvertrag wird das Recht des Erblassers, über sein Vermögen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden zu verfügen, nicht beschränkt.