§ 23 EGZPO
FNA: 310-2
Fassung vom: 30.01.1877
Stand: 01.11.2024
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten, BGBl. I Nr. 237 vom 15.07.2024

§ 23 EGZPO Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten

§ 23 Schutz von Hochwasser-Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutzkonten

EGZPO ( Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung )

(1) Staatliche Soforthilfen, die als Billigkeitsleistungen zur Überbrückung von Notlagen von Bürgern oder zur Milderung von Schäden der Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft und der gewerblichen Wirtschaft sowie der Angehörigen freier Berufe und Selbstständigen, in den von den Starkregen- und Hochwasserereignissen im Juli 2021 betroffenen Gebieten gewährt werden, werden den in § 902 Satz 1 der Zivilprozessordnung genannten Beträgen und Geldleistungen, die nicht von der Pfändung erfasst werden, gleichgestellt. (2)