§ 23 VwGO
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Beschleunigung von Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/1187 über die Straffung von Maßnahmen zur rascheren Verwirklichung des transeuropäischen Verkehrsnetzes, BGBl. I Nr. 409
TEIL I Gerichtsverfassung
3. ABSCHNITT Ehrenamtliche Richter

§ 23 VwGO (Ablehnungsrecht)

§ 23 (Ablehnungsrecht)

VwGO ( Verwaltungsgerichtsordnung )

(1) Die Berufung zum Amt des ehrenamtlichen Richters dürfen ablehnen 1. Geistliche und Religionsdiener, 2. Schöffen und andere ehrenamtliche Richter, 3. Personen, die zwei Amtsperioden lang als ehrenamtliche Richter bei Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit tätig gewesen sind, 4. Ärzte, Krankenpfleger, Hebammen, 5. Apothekenleiter, die keinen weiteren Apotheker beschäftigen, 6. Personen, die die Regelaltersgrenze nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erreicht haben. (2) In besonderen Härtefällen kann außerdem auf Antrag von der Übernahme des Amtes befreit werden.