§ 230 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Zweiter Unterabschnitt Versicherter Personenkreis

§ 230 SGB VI Versicherungsfreiheit

§ 230 Versicherungsfreiheit

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) 1Personen, die am 31. Dezember 1991 als 1. Polizeivollzugsbeamte auf Widerruf, 2. Handwerker oder 3. Mitglieder der Pensionskasse deutscher Eisenbahnen und Straßenbahnen versicherungsfrei waren, bleiben in dieser Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. 2Handwerker, die am 31. Dezember 1991 aufgrund eines Lebensversicherungsvertrages versicherungsfrei waren, und Personen, die am 31. Dezember 1991 als Versorgungsbezieher versicherungsfrei waren, bleiben in jeder Beschäftigung und jeder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei. (2)