§ 2326 BGB
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Kreditzweitmarktförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 411
Buch 5 Erbrecht
Abschnitt 5 Pflichtteil

§ 2326 BGB Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

§ 2326 Ergänzung über die Hälfte des gesetzlichen Erbteils

BGB ( Bürgerliches Gesetzbuch )

1Der Pflichtteilsberechtigte kann die Ergänzung des Pflichtteils auch dann verlangen, wenn ihm die Hälfte des gesetzlichen Erbteils hinterlassen ist. 2Ist dem Pflichtteilsberechtigten mehr als die Hälfte hinterlassen, so ist der Anspruch ausgeschlossen, soweit der Wert des mehr Hinterlassenen reicht.