§ 238 SGB VI
Stand: 27.03.2024
zuletzt geändert durch:
Zweites Haushaltsfinanzierungsgesetz 2024, BGBl. I Nr. 107
FÜNFTES KAPITEL Sonderregelungen
ERSTER ABSCHNITT Ergänzungen für Sonderfälle
Vierter Unterabschnitt Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Renten

§ 238 SGB VI Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

§ 238 Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

SGB VI ( SGB VI - Gesetzliche Rentenversicherung )

(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie 1. das 60. Lebensjahr vollendet und 2. die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. (2) 1Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 60. Lebensjahres. 2Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1951 geboren sind, wird die Altersgrenze von 60 Jahren wie folgt angehoben:

Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat Anhebung um Monate auf Alter
Jahr Monat
1 952
Januar  1 60  1
Februar  2 60  2
März  3 60  3
April  4 60  4
Mai  5 60  5
Juni - Dezember  6 60  6
1 953  7 60  7
1 954  8 60  8
1 955  9 60  9
1 956 10 60 10
1 957 11 60 11
1 958 12 61  0
1 959 14 61  2
1 960 16 61  4
1 961 18 61  6
1 962 20 61  8
1 963 22 61 10.

3Für Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder Knappschaftsausgleichsleistung bezogen haben, wird die Altersgrenze von 60 Jahren nicht angehoben. (3) weggefallen (4)