§ 24 c JuSchG
Stand: 09.04.2021
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes, BGBl. I S. 742
Abschnitt 4 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

§ 24 c JuSchG Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle

§ 24 c Leitlinie der freiwilligen Selbstkontrolle

JuSchG ( Jugendschutzgesetz )

(1) Bei der Erarbeitung einer Leitlinie nach § 24 b Absatz 2 sind die Sichtweise von Kindern und Jugendlichen und deren Belange in geeigneter Weise angemessen zu berücksichtigen. (2) 1Die vereinbarte Leitlinie ist in deutscher Sprache im Bundesanzeiger, auf der Homepage des Diensteanbieters und der Homepage der Einrichtung der freiwilligen Selbstkontrolle spätestens einen Monat nach Ende des Quartals, in dem die Vereinbarung durch die Bundeszentrale als angemessen beurteilt wurde, zu veröffentlichen. 2Die auf der Homepage veröffentlichte Leitlinie muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.