§ 24 d JuSchG
Stand: 09.04.2021
zuletzt geändert durch:
Zweites Gesetz zur Änderung des Jugendschutzgesetzes, BGBl. I S. 742
Abschnitt 4 Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz

§ 24 d JuSchG Inländischer Empfangsbevollmächtigter

§ 24 d Inländischer Empfangsbevollmächtigter

JuSchG ( Jugendschutzgesetz )

1Diensteanbieter im Sinne des § 24 a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 haben sicherzustellen, dass ein Empfangsbevollmächtigter im Inland benannt ist und auf ihn in ihrem Angebot in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise aufmerksam gemacht wird. 2An diesen Empfangsbevollmächtigten können unter Beachtung des § 24 a Absatz 4 Bekanntgaben oder Zustellungen in Verfahren nach § 24 b Absatz 3 und 4 bewirkt werden. 3Das gilt auch für die Bekanntgabe oder die Zustellung von Schriftstücken, die solche Verfahren einleiten oder vorbereiten.