(1) 1In den Fällen der Nichtigkeit kann der Staatsanwalt und jeder der Ehegatten, im Falle des § 20 auch der Ehegatte der früheren Ehe, die Nichtigkeitsklage erheben. 2 Ist die Ehe aufgelöst, so kann nur der Staatsanwalt die Nichtigkeitsklage erheben. (2) Sind beide Ehegatten verstorben, so kann die Nichtigkeitsklage nicht mehr erhoben werden.
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