§ 24 GNotKG
Stand: 20.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung einer Inflationsausgleichs-Sonderzahlung für berufliche Betreuer, Betreuungsvereine und ehrenamtliche Betreuer und zur Änderung weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 391
Kapitel 1 Vorschriften für Gerichte und Notare
Abschnitt 5 Kostenhaftung
Unterabschnitt 1 Gerichtskosten

§ 24 GNotKG Kostenhaftung der Erben

§ 24 Kostenhaftung der Erben

GNotKG ( Gerichts- und Notarkostengesetz )

Kostenschuldner im gerichtlichen Verfahren 1. über die Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen; 2. über die Nachlasssicherung; 3. über eine Nachlasspflegschaft nach § 1961 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn diese angeordnet wird; 4. über die Errichtung eines Nachlassinventars; 5. über eine Nachlassverwaltung, wenn diese angeordnet wird; 6. über die Pflegschaft für einen Nacherben; 7. über die Ernennung oder Entlassung eines Testamentsvollstreckers; 8. über die Entgegennahme von Erklärungen, die die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern betreffen, oder über die Annahme, Ablehnung oder Kündigung des Amtes als Testamentsvollstrecker sowie sind nur die Erben, und zwar nach den Vorschriften des über Nachlassverbindlichkeiten, wenn das Gericht nichts anderes bestimmt.