§ 24 JArbSchG
Stand: 16.07.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/882 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen und zur Änderung anderer Gesetze, BGBl. I S. 2970
DRITTER ABSCHNITT Beschäftigung Jugendlicher
Zweiter Titel Beschäftigungsverbote und -beschränkungen

§ 24 JArbSchG Arbeiten unter Tage

§ 24 Arbeiten unter Tage

JArbSchG ( Jugendarbeitsschutzgesetz )

(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden. (2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre, 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungszieles erforderlich ist, 2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder 3. wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.