§ 24 VersAusglG
Stand: 12.05.2021
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Änderung des Versorgungsausgleichsrechts, BGBl. I S. 1085
Teil 1 Der Versorgungsausgleich
Kapitel 2 Ausgleich
Abschnitt 3 Ausgleichsansprüche nach der Scheidung
Unterabschnitt 2 Abfindung

§ 24 VersAusglG Höhe der Abfindung, Zweckbindung

§ 24 Höhe der Abfindung, Zweckbindung

VersAusglG ( Versorgungsausgleichsgesetz )

(1) 1Für die Höhe der Abfindung ist der Zeitwert des Ausgleichswerts maßgeblich. 2§ 18 gilt entsprechend. (2) Für das Wahlrecht hinsichtlich der Zielversorgung gilt § 15 entsprechend.