§ 25 II. WoBauG
Stand: 19.06.2001
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts (Mietrechtsreformgesetz), BGBl. I 2001 S .1149
Teil III. Öffentlich geförderter sozialer Wohnungsbau
Erster Abschnitt. Allgemeine Förderungsvorschriften
Erster Titel. Grundsätze für den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau

§ 25 II. WoBauG Begünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze

§ 25 Begünstigter Personenkreis, Einkommensgrenze

II. WoBauG ( Wohnungsbau- und Familienheimgesetz )

(1) 1Der soziale Wohnungsbau ist mit öffentlichen Mitteln zugunsten der Wohnungsuchenden zu fördern, bei denen das Gesamteinkommen des Wohnungsuchenden und der nach § 8 zur Familie rechnenden Angehörigen die Einkommensgrenze nach Absatz 2 nicht übersteigt. 2 Eine Förderung ist auch zulässig, wenn das Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nur unwesentlich übersteigt. 3 Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Antragstellung. (2) Die Einkommensgrenze beträgt für einen Einpersonenhaushalt 23.000DM, Zweipersonenhaushalt 33.400DM, zuzüglich für jeden weiteren zur Familie rechnenden Angehörigen 8.000DM. (3)