§ 25 MuSchG
Stand: 12.12.2019
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts, BGBl. I S. 2652
Abschnitt 4 Leistungen

§ 25 MuSchG Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

§ 25 Beschäftigung nach dem Ende des Beschäftigungsverbots

MuSchG ( Mutterschutzgesetz )

Mit dem Ende eines Beschäftigungsverbots im Sinne von § 2 Absatz 3 hat eine Frau das Recht, entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen beschäftigt zu werden.