§ 252 SGB V
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze, BGBl. I Nr. 408
ACHTES KAPITEL Finanzierung
ERSTER ABSCHNITT Beiträge
Fünfter Titel Zahlung der Beiträge

§ 252 SGB V Beitragszahlung

§ 252 Beitragszahlung

SGB V ( SGB V - Gesetzliche Krankenversicherung )

(1) 1Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat. 2Abweichend von Satz 1 zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6 a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger die Beiträge für die Bezieher von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches. (2) 1Die Beitragszahlung erfolgt in den Fällen des § 251 Abs. 3, 4 und 4 a an den Gesundheitsfonds. 2Ansonsten erfolgt die Beitragszahlung an die nach § 28 i des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle. 3Die Einzugsstellen leiten die nach Satz 2 gezahlten Beiträge einschließlich der Zinsen auf Beiträge und Säumniszuschläge arbeitstäglich an den Gesundheitsfonds weiter. 4Das Weitere zum Verfahren der Beitragszahlungen nach Satz 1 und Beitragsweiterleitungen nach Satz 3 wird durch Rechtsverordnung nach den §§ 28 c und 28 n des Vierten Buches geregelt. (2 a)