§ 258 ZPO
FNA: 310-4
Fassung vom: 05.12.2005
Stand: 01.06.2026
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Zwangsvollstreckung, BGBl. I Nr. 152 vom 20.05.2026

§ 258 ZPO Klage auf wiederkehrende Leistungen

§ 258 Klage auf wiederkehrende Leistungen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

Bei wiederkehrenden Leistungen kann auch wegen der erst nach Erlass des Urteils fällig werdenden Leistungen Klage auf künftige Entrichtung erhoben werden.